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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (1. Jänner 2010)

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1. Geltungsbereich

Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der Fa. ETB-Buchroither sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Von den hiermit vereinbarten Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von der Fa. ETB-Buchroither firmenmäßig gezeichnet sind. Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr der Fa. ETB-Buchroither verbindlich, auch wenn darauf beispielsweise bei mündlichen und telefonischen Bestellungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen wenn nicht auf andere Weise so durch Annahme der Ware oder Leistung. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Angebote

Alle Angebote der Fa. ETB-Buchroither sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3. Bestellungen, Vertragsabschluß

Bestellungen werden mündlich, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen, die Annahme durch die Fa. ETB-Buchroither wird nur auf ausdrücklichen Wunsch (der bei schriftlicher Bestätigung am Bestellschein vermerkt sein muß) des Auftraggebers oder Bestellungen, die einen Nettowert von  1500,- übersteigen, schriftlich bestätigt. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch die Fa. ETB-Buchroither, jedenfalls durch Erfüllung der Bestellung zustande. Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungsadresse zu erfolgen. Spätere Wünsche des Auftraggebers auf Änderungen der Rechnungsadresse können nicht berücksichtigt werden.

4. Preise

Alle genannten Preise sind exklusive Versandkosten (z. B. für Transport und Versicherung) und Umsatzsteuer angegeben. Die Fa. ETB-Buchroither ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Fa. ETB-Buchroither, eine entsprechende Preisänderung vor.

Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die Fa. ETB-Buchroither berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Reparaturen und Dienstleistungen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand (Arbeitszeit, Ersatzteile), bzw. pauschal in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferung, Liefertermine

Die angegebenen Liefertermine sind keine Festtermine. Die Fa. ETB-Buchroither ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Zulässig. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden die Fa. ETB-Buchroither für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten; dauern sie länger als 60 Tage, ist die Fa. ETB-Buchroither berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden der Fa. ETB-Buchroither eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, soferne dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.

Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen Für den Fall, daß nach Vertragsabschluß Umstände eintreten oder erkennbar werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der Auftragshöhe als fraglich erscheinen lassen, ist die Fa. ETB-Buchroither berechtigt, Vorauskasse oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekanntwerden fehlender Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen nach Zahlung bzw. Erbringung der Sicherstellung neu zu laufen. Die Fa. ETB-Buchroither übernimmt die Versendung der Ware zum Auftraggeber auf dessen Kosten entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch eigenes Personal. Transporte im Zusammenhang mit Probestellungen oder anläßlich der Inanspruchnahme von Gewährleistung bzw. Garantie zur Fa. ETB-Buchroither und zurück sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und bei der Fa. ETB-Buchroither mittels eingeschriebenen Briefes zu melden.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages netto nach Erhalt der Rechnung nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug eingelangt auf ein Konto der Fa. ETB-Buchroither zu erfolgen. Skonti werden generell nicht gewährt. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Servicerechnungen, Dienstleistungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Miet- oder Wartungsverträgen sofort netto, Rechnungen über Kleinbeträge bis netto  200,00 sind bar oder per Nachnahme, zu bezahlen. Bei Mindermengen (Nettobeträge bis 199,99) wird ein Zuschlag von  20,00 hinzugerechnet.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fa. ETB-Buchroither berechtigt, nach Lieferung oder Leistung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewähreistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art ausgenommen rechtskräftig zuerkannte Forderungen gegen Forderungen der Fa. ETB-Buchroither aufzurechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den ältesten Teil der Forderungen auch wenn diese auf anderen Verträgen beruhen angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam.

7. Zinsen, Zahlungsverzug

Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug ist die Fa. ETB-Buchroither berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6 %-Punkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Darüber hinaus ist die Fa. ETB-Buchroither berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat, sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, ohne daß es des Setzen einer Nachfrist bedarf. Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminsverlust ein. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung durch die Fa. ETB-Buchroither.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Montagekosten und anderen Kosten) bleibt die Ware im uneingeschränkten Eigentum der Fa. ETB-Buchroither. Zahlt der Auftraggeber mit Scheck, gilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Hat der Auftraggeber mehrere auch zeitlich auseinanderfallende Geschäfte abgeschlossen, so ist die Fa. ETBBuchroither bei Verzug mit der Zahlung aus einem dieser Verträge berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Herausgabe und sicherungsweise Übereignung der Ware zu verlangen und diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen sicherzustellen. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Pflichten, ist die Fa. ETB-Buchroither berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiters kann die sicherungsweise Übertragung auch bereits vollständig bezahlter, von der Fa. ETB-Buchroither bezogenen Waren verlangt und diese bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde sowie wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an die Fa. ETB-Buchroither faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrag; vielmehr ist hierfür eine abgesonderte Erklärung der Fa. ETB-Buchroither erforderlich.

9. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde der Fa. ETB-Buchroither alle dadurch entstandenen Aufwendungen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, leistet die Fa. ETB-Buchroither für die Dauer der gesetzlichen Frist Gewähr, daß gelieferte fabrikneue Waren frei von Bearbeitungs- und Materialfehlern sind, während gebrauchte Waren vom Auftraggeber wie besichtigt unter Verzicht auf jedweden Gewährleistungsanspruch übernommen werden. Allfällige auf Mängel beruhende Schadenersatzansprüche verjähren ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, daß der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist. Eine allenfalls besonders vereinbarte Garantie erstreckt sich weder auf Glasteile, Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen, noch auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung bzw. Bedienungsanleitung zurückzuführen sind. Die Kosten für während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit durchzuführende Reinigungs- und Wartungsarbeiten trägt der Auftraggeber. Alle für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen. Beginn der Gewährleistungsfrist bzw. einer allfälligen Garantiefrist ist das Lieferdatum der Ware an den Auftraggeber bzw. der Abschluß der vereinbarungsgemäß von der Fa. ETB-Buchroither durchzuführenden Installationsarbeiten. Im Falle eines berechtigten Gewährleistungs- oder Garantieanspruchs wird die Fa. ETB-Buchroither fehlendes nachliefern bzw. nach eigener Wahl mangelhafte Teile instand setzen oder austauschen oder für die beanstandete Ware Ersatz liefern. Die Kosten für Wegzeiten trägt der Auftraggeber. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses der Fa. ETB-Buchroither und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

10. Haftung und Schadenersatz

Die Fa. ETB-Buchroither haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder krasse, grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden gem. Produkthaftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet.

11. Schlußbestimmungen

Soweit nicht anderes vereinbart wird, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Als ausschließlicher Gerichtstand gilt Wels als vereinbart, Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.

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